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Offenheit

Offene Daten und offene Verwaltung

E.1

Wurden Gesetze erlassen, die einen offenen Zugang zu öffentlichen und öffentlich finanzierten Daten mit angemessenem Schutz der Privatsphäre vorschreiben, und werden diese Gesetze umgesetzt?

Indikator 57: Vorhandensein eines rechtlichen Rahmens für den Zugang zu offenen Daten, der mit internationalen Normen und Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre in Einklang steht

Ein Anspruch auf Information kann sich je nach Sachlage aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben. Ein allgemeiner Anspruch ergibt sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),1 ausgestaltet als Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch. Alle sind anspruchsberechtigt (Jedermannsrecht). Eine eigene rechtliche oder tatsächliche Betroffenheit muss nicht bestehen. Besondere Regelungen zum Informationszugang in Spezialgesetzen gehen dem Informationsfreiheitsgesetz vor und sperren einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spezialregelung enger oder weiter als das Informationsfreiheitsgesetz ist. Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht, § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), stellt keine lex specialis-Regelung dar, sodass er neben dem Anspruch aus IFG gleichrangig bestehen bleibt.2

Der Anspruch nach IFG besteht nicht grenzenlos, sondern wird durch in §§ 3-6 IFG genannten Gründe eingeschränkt. Die von der Behörde entsprechend plausibel zu machenden Ausnahmen spiegeln auch die konkurrierenden Grundrechtspositionen aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wider.3

Mit dem E-Government-Gesetz geht Deutschland einen weiteren Schritt in Richtung transparenten Regierungshandelns und Open Data.4 Regelungsinhalt des Gesetzes ist die Pflicht der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung die von ihnen erhobenen unbearbeiteten Daten, sog. Rohdaten, zu veröffentlichen.5

Die Strategie Künstliche Intelligenz der Bundesregierung (2018)6 sieht vor, dass KI im Bereich der öffentlichen Verwaltung die Chance bietet, Informationen und Leistungen zielgerichteter, passgenauer und niedrigschwelliger für Bürgerinnen und Bürger sowie verwaltungsintern bereitzustellen.“ KI soll für hoheitliche Aufgaben genutzt und Kompetenzen der Verwaltung angepasst werden. Als Maßnahme sieht die Bundesregierung vor, beim weiteren Einsatz von KI in der Verwaltung eine Vorreiterrolle einzunehmen und damit zur Verbesserung von Effizienz, Qualität und Sicherheit von Verwaltungsdienstleistungen beizutragen. Dazu gehört auch die Bereitstellung offener Verwaltungsdaten für die uneingeschränkte Weiternutzung.7

Indikator 58: Belege dafür, inwieweit offene Datenquellen online verfügbar sind und genutzt werden

Mit GovData wurde in Deutschland ein Datenportal geschaffen, welches die von Bund-, Länder- und Kommunalverwaltungen bereitgestellten Daten bündelt und visualisiert.8 Die Daten werden in 13 Kategorien unterteilt und enthalten regelmäßig mehr als 1.000 Dokumente.9 Im Open Data Barometer der World Wide Web Foundation schneidet Deutschland gut ab. Insbesondere die Aspekte „Readiness“, also Bereitschaft des Staates, der Bevölkerung und der Unternehmen, bereitgestellte open data zu nutzen, ist hoch.10 Einen ähnlichen Wert erreicht Deutschland für den Faktor „Implementation“, der das Ausmaß, wie zugänglich, aktuell und transparent Daten der Regierung des Landes veröffentlicht werden, darstellt. Schlechter fällt der Wert für den „emerging impact“ aus, der bemisst, inwieweit das Veröffentlichen der Daten der Regierung messbare positive Effekte auf die Politik, die Wirtschaft und die Zivilgesellschaft hat.11



Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz (2005).

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (2020b).

Ebd.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2013).

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (2020b).

Bundesregierung (2018d).

Ebd.

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (2020b).

Die einzelnen Kategorien sind weiter: „Bevölkerung und Gesellschaft“, „Bildung, Sport und Kultur“, „Energie“, „Gesundheit“, „Justiz, Rechtssystem und öff. Sicherheit“, „Landwirtschaft, Fischerei, Forstwirtschaft und Nahrungsmittel“, „Regierung und öff. Sektor“, „Regionen und Städte,“ „Umwelt“, „Verkehr“, „Wirtschaft und Finanzen“ sowie „Wissenschaft und Technologie“; GOVDATA (2020).

OpenData Barometer, World Wide Web Foundation (2020).

Ebd.



E.2

Verfügen Regierungsabteilungen und lokale Regierungsbehörden über Websites, die in allen offiziellen Sprachen und mit allen gängigen Browsern verfügbar sind?

Indikator 59: Regierungspolitik zur Gewährleistung der Bereitstellung von Websites in geeigneter Sprache und mit geeignetem Browser-Zugang sowie Nachweise über die effektive Umsetzung

Auf der Ebene des Bundes ist Deutsch die einzige Amtssprache; dies ist in § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegt.1 In einigen Regionen gibt es Regional- und Minderheitensprachen als optionale Amtssprachen.2

Die Websites des Bundes und der Länder sind, soweit erkennbar, mit allen gängigen Browsern nutzbar. Sie sind vorrangig in deutscher Sprache gehalten, bieten aber oft auch ausgewählte Inhalte auf Englisch und in anderen Fremdsprachen sowie in jenen Regional- und Minderheitensprachen, die im jeweiligen Bundesland gesprochen werden.

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen von 2002 hält die Träger öffentlicher Gewalt, also vor allem Bundes- und Landesministerien und ihnen nachgeordnete Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, dazu an, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern.3 Für die Nutzung von Informationstechnik wird dieses Ziel konkretisiert in der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0). Danach sind u.a. Websites und andere Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik barrierefrei zu gestalten.4

Dazu gehören auch Erläuterungen in Gebärdensprache und in leichter Sprache auf der Startseite eines Angebots. Bei leichter Sprache werden fast ausschließlich Hauptsätze verwendet. Zusammengesetzte Worte werden nicht zusammen geschrieben, sondern die einzelnen Bestandteile werden getrennt und mit Bindestrich verbunden, z.B. Bundes-Kanzlerin oder Bundes-Regierung.5 Auch die Bundeszentrale für politische Bildung, eine Einrichtung des BMI, bietet gezielt Inhalte in leichter Sprache an.6 Gemäß der Vorgabe der EU-Richtlinie 2016/2102 wurde eine Überwachungsstelle, die bei der Knappschaft Bahn See angesiedelt ist, eingerichtet. Ihr erstatten die obersten Bundesbehörden und die Bundesländer alle drei Jahre – erstmals zum 30. Juni 2021 – Bericht über den Stand der Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote.7

Indikator 60: Anteil der Regierungsdienste mit Websites (Wert/Ranking im Index der Online-Dienste der UNDESA)

Der von der UNDESA erhobene Wert des online services index (OSI), der die Nutzung von IKT durch Regierungen bei der Bereitstellung öffentlicher Dienste auf nationaler Ebene auf einer Skala von 0 bis 1 misst, ergibt für Deutschland für das Jahr 2018 einen Wert von 0,9306. Je höher dabei der Wert ist, desto besser ist das Ergebnis dieses Landes im Verhältnis zu anderen Ländern.8

Der zur Messung der E-Government Kapazitäten erhobene E-Government Development Index (EDGI), der Werte von 0.5 bis 1 skaliert, ergibt für das Jahr 2018 einen Wert von 0,8765 für Deutschland. Weltweit bedeutet dies den zwölf höchsten Wert. Insgesamt fällt Deutschland damit unter die im UN-weiten Vergleich als „very high“ eingestuften Länder in der Auswertung der Entwicklungen des E-Government.9 Interessant ist, dass Deutschland beim Gesamtwert (EGDI) von 2018 (Rang 12) zu 2020 (Rang 25) 13 Plätze verloren hat und damit den schlechtesten Rang seit der Messung 2003 bekommt. Insofern muss dieser Rang 25 eher kritisch gesehen werden. Generell sind die Werte Deutschland in diversen internetbezogenen Indizes dann beschränkt aussagekräftig, wenn verschiedene Werte – darunter wirtschaftliche Performance – aggregiert werden und digitalspezifische Subkategorien nicht disaggregiert werden.

Zu diesem Kapitel sind Empfehlungen für verschiedene Stakeholder in Kapitel 8 zusammengefasst.



Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz (1976).

Vgl. etwa das Brandenburgische Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg, das in § 8 Abs. 2 dieser Minderheit das Recht zuspricht, sich in ihrem angestammten Siedlungsgebiet bei Einrichtungen des Landes und der Kommunen der niedersorbischen Sprache zu bedienen sh. Bravors Brandenburg (1994).

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz (2002).

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2011): § 3. Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und der aktualisierten Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung wird die EU-Richtlinie 2016/2102 umgesetzt, sh. Europäische Union (2016b).

Bundesregierung (2020e).

Bundeszentrale für politische Bildung (2020b).

Knappschaft Bahn See/Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (2020).

United Nations (2018a).

Ebd.